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Google-Urteil des EuGH: Anwendbarkeit europäischen Rechts und Löschpflichten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13.05.2014 ein, nicht nur aus datenschutzrechtlicher Sicht, spannendes Urteil gefällt (NJW 2014, 2225). Demnach sind Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, Links zu Informationen über Betroffene zu entfernen, soweit ihnen ein datenschutzrechtlicher Löschanspruch zusteht.

Das Urteil ist gleich bei zwei Punkten richtungsweisend. Zum einen erweitert der EuGH die Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts auf Konzerne außerhalb der EU, wenn diese eine Niederlassung in der EU haben und hier wirtschaftlich tätig sind. Zum anderen hebt es die Bedeutung des Datenschutzes hervor, indem es dem Datenschutz eine höhere Gewichtung beimisst, als dem wirtschaftlichen Interesse von Konzernen oder dem öffentlichen Informationsinteresse.

Um was ging es genau? Über die Suchfunktion von Google konnten Informationen zu einer Pfändung gefunden werden, wenn der konkrete Name des Betroffenen in die Suchmaske eingegeben wurden. Die von Google bereitgestellten Links verwiesen auf Berichte einer Tageszeitung, die vor 16 Jahren über diesen Fall berichtet hatten. Der Betroffene war der Meinung, die Pfändung wäre vollends abgeschlossen und sollte nicht mehr über die Suchfunktion bei Eingabe des Namens zu finden sein. Der Betroffene reichte Beschwerde bei der spanischen Datenschutzbehörde ein und verlangte von Google, den Suchindex zu bereinigen und von der Tageszeitung, die Berichte zu entfernen. Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde gegen die Tageszeitung ab, gab der Beschwerde gegen Google Spain und Google Inc. aber statt. Das spanische Gericht hat den EuGH mit der Frage ersucht, ob sich aus der europäischen Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) Löschansprüche des Betroffenen gegenüber Google ableiten lassen.

Das Gericht hatte demnach zu klären, ob ein Suchmaschinenbetreiber eine verantwortliche Stelle darstellt, ob ein Unternehmen im EU-Ausland mit Zweigniederlassung in der EU europäischem Datenschutzrecht unterliegt und unter welchen Voraussetzungen Löschansprüche bestehen.

Der EuGH kommt nach einer guten Analyse zu dem Schluss, dass die Indexierung durch Google eine datenschutzrechtliche „Verarbeitung“ darstellt. Auch sei Google „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung, liegen die Zwecke und Mittel der Verarbeitung in Googles Hand. Die Verantwortung für den Suchindex kann nicht auf die Webseitenbetreiber abgewälzt werden. Das Gericht sieht die Verantwortlichkeiten für die Inhalte von Webseiten und den Suchmaschinenindex getrennt für den jeweiligen Anbieter.

Wichtiger als die Feststellung der Verantwortlichkeit ist aber die Feststellung, dass die Datenverarbeitungen von Google Spain und Google Inc. nicht unabhängig voneinander betrachtet werden können. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, die Google Spain betreffen, betreffen demnach auch Google Inc. in den USA. Das Gericht argumentiert hier, dass nach der Richtlinie 95/46 eine Verarbeitung nicht von einer Niederlassung, sondern im Rahmen einer Niederlassung durchgeführt werden müsse. Dies bedeutet, dass die Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht durch den Ort der Datenverarbeitung (USA) vorgegeben wird (Sitzlandprinzip), sondern ob eine Datenverarbeitung in Bezug auf die Niederlassung erfolgt (Marktortprinzip). Gerade US-amerikanische Unternehmen verwiesen gerne darauf, dass eine Datenverarbeitung eben nicht in der EU stattfand und so eine Anwendbarkeit des EU-Rechts ausgeschlossen sei. Ähnliches ist z.B. bei Facebook zu beobachten.

Zuletzt leitet der EuGH aus der Richtlinie ein allgemeines Lösch- und Widerspruchsrecht bei persönlichkeitsbeeinträchtigenden Links ab. Suchmaschinenbetreiber müssen auf Antrag prüfen, ob bestimmte Links möglicherweise persönlichkeitsbeeinträchtigend sind und Sie bei Bestätigung entfernen. Kritisch wird hier entgegengehalten, dass hierdurch eine Zensur stattfinden würde. Vor allem würden die Suchmaschinenanbieter entsprechende Anträge einfach „durchwinken“, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dies würde dazu führen, dass Betroffene für sie unliebsame Informationen leicht entfernen können. Hier sei jedoch entgegengehalten, dass es hier nicht um die Löschung der Inhalte geht, sondern nur um die Entfernung von Links aus dem Suchindex, wenn hierbei Klarnamen verwendet werden. Die ursprünglichen Informationen sind weiterhin zu finden, wenn anstelle des Namens andere Suchbegriffe verwendet werden, die sich konkret auf einen Sachverhalt beziehen.

Zu kritisieren ist das Urteil dahingehend, dass für die Feststellung des Rechts auf Löschung unerheblich ist, ob ein konkreter Schaden beim Betroffenen festgestellt wurde. Hier geht das Urteil des EuGH einen Schritt zu weit und bietet eine niedrige Schwelle, Löschanträge zu beantragen.

Nicht beachtet hat der EuGH zudem, dass durch die Löschrechte weitere Datensammlungen entstehen werden. Müssen die Suchmaschinenbetreiber doch gewährleisten, dass gewährte Löschanträge auch für die Zukunft eingehalten werden müssen. Dies kann nur geschehen, wenn die entsprechenden Daten in einer Sperrdatenbank gespeichert werden.

Für den Datenschutz und die Anwendbarkeit des EU-Rechts ist das Urteil ein gutes Zeichen. Es wird sich zeigen, welche Folgen das Urteil haben wird. Großes Missbrauchspotential ist jedenfalls nicht auszumachen.